Satzung

§1 Allgemeine Bestimmungen

Der Kreisverband führt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Rottweil“
Der Kreisverband hat seinen Sitz in Rottweil
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2 Zweck und Ziel

Unter dem Namen „Junge Liberale Kreisverband Rottweil“ haben sich im Kreis Rottweil junge Menschen zu einem Kreisverband zusammengeschlossen, mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus aus der Sicht der jüngeren Generation weiterzuentwickeln und mit der FDP in die Praxis umzusetzen. Sie vereinigen unter sich Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, der Herkunft, des Geschlechts oder des Bekenntnisses.
Der Kreisverband wirkt mit an der Aufgabe die größtmögliche Freiheit, Selbstverantwortung für den einzelnen zu ermöglichen und damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu schaffen. Die Jungen Liberalen treten für den Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung ein. Dabei lehnen sie jede Art von totalitären oder diktatorischen Bestrebungen ab, greifen vor allem die Interessenlage und die Probleme junger Menschen in der Bundesrepublik Deutschland auf und setzen sich für deren Interessen im Sinn einer Problemlösung ein. Ein Ziel ist es auch, ein Vorbild zu geben für eine faire politische Auseinandersetzung untereinander und mit anderen gesellschaftlichen Gruppen. Die Jungen Liberalen engagieren sich deshalb im Ring Politischer Jugend (RPJ).


§3 Gliederung

Der Kreisverband gliedert sich gemäß § 3 der Landessatzung in den Landesverband „Junge Liberale Baden-Württemberg“ ein.

Zur Bearbeitung bestimmter Sachthemen können Arbeitskreise gebildet werden.


§4 ERWERB DER ORDENTLICHEN MITGLIEDSCHAFT

Ordentliches Mitglied des Kreisverbandes kann nur werden wer,
eine natürliche Person ist,
das 14. Lebensjahr vollendet hat,
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
die Ziele, Zwecke und Grundsätze des Kreisverbandes anerkennt, sie weiterzuentwickeln und zu verwirklichen bereit ist,
nicht Mitglied oder Mitwirkender in einer zur FDP/DVP konkurrierenden politischen Organisation ist,
nicht Mitglied oder Mitwirkender in einer in- oder ausländischen Organisation Vereinigung oder Partei ist, deren Zielsetzung den Zielen des Kreisverbandes widersprechen,
wem nicht durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts der Bundesrepublik Deutschland die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt wurde.
Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt schriftlich.
Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme gilt der Tag der Entscheidung als Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft. Über die ablehnende Entscheidung wird der Antragssteller schriftlich benachrichtigt.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, wobei sie nur ein Vorstandsamt bekleiden dürfen, ausgenommen dem Webmaster, der höchstens ein weiteres Amt im Vorstand ausüben darf. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung setzt eine fristgerechte Beitragsentrichtung voraus. In begründeten Einzelfällen kann die Frist durch einstimmigen Vorstandsbeschluss verlängert werden.
Alle ordentliche Mitglieder werden zu den Veranstaltungen des Kreisverbandes eingeladen. Neumitglieder erhalten eine Satzung.
III. Alle ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele, Zwecke und Aufgaben der Jungen Liberalen zu fördern. Sie haben den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.
Das ordentliche Mitglied hat die Verpflichtung die Beiträge ordnungsgemäß und rechtzeitig zu bezahlen, sofern keine Einzugsermächtigung vorliegt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.


§6 ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann allen Personen angeboten werden, die sich um die Ziele der Jungen Liberalen besonders verdient gemacht haben. Vorschlagsrecht für das Angebot einer Ehrenmitgliedschaft hat jedes ordentliche Mitglied der Jungen Liberalen Kreisverband Rottweil.
Über die Aufnahmen eines Ehrenmitglieds entscheidet der Vorstand oder eine ordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 4 Abs. III.
§ 5 Abs. II, III und IV gelten entsprechend. Weitere Rechte und Pflichten sind mit der Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden.


§7 Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen angeboten werden, die den Kreisverband finanziell unterstützen wollen.

Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand gemäß § 4 Abs. III.

§ 5 Abs. II, III und IV gelten entsprechend. Weitere Rechte und Pflichten sind mit der Fördermitgliedschaft nicht verbunden.


§8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss:
Ein Mitglied kann nur dann aus der Jugendorganisation ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder die Ordnung der Jungen Liberalen Rottweil verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere vor bei Verletzung schiedsrichterlicher Schweigepflicht, Doppelmitgliedschaft, sowie bei schuldhaft unterlassener Beitragszahlung (siehe Abs. V).
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Das auszuschließende Mitglied besitzt dabei weder im Vorstand noch in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Der Betroffene hat das Recht der Berufung, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift innerhalb von 14 Tagen. Während der Zeit des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

Vollendet ein ordentliches Mitglied das 35. Lebensjahr, so geht seine ordentliche Mitgliedschaft nach schriftlicher Benachrichtigung in eine Fördermitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen seine Fördermitgliedschaft ablehnt. Bekleidet ein ordentliches Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen Rottweil, so findet dies erst mit dem Ablauf der Amtsperiode statt.
Ist ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht innerhalb des auf die dritte Mahnung folgenden Quartals nachgekommen, so kann der Ausschluss durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen.


§9 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand


§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

die Beratung und Beschlussfassung über erbrachte Anträge,

die Beratung und Beschlussfassung über den Bericht des Vorstandes, und der Kassenprüfer sowie die politische und finanzielle Entlastung des Vorstandes,

die Neu- oder Abwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Delegierten für den Ring politischer Jugend (RPJ)

die Wahl von ordentliche Mitgliedern für die Kandidatur für weiterführende Ämter,

die Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme eines Ehrenmitglieds,

die Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme eines Fördermitglieds,

die Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds,

die Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge,

die Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

mindestens einmal jährlich,

auf Antrag des Vorstandes,

innerhalb von vier Wochen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ausnahmen bilden § 11 IV, 14, 16.

Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geführt und verfährt nach eigener Geschäftsordnung. Die Versammlungsleitung untersteht dem Vorstand, sofern nicht anderes beschlossen wird.

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds geheim durch Stimmzettel. Vorstandswahlen erfolgen immer geheim.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden muss.


§11 Vorstand

Dem Kreisvorstand steht der oder die Kreisvorsitzende vor. Auf Antrag der Kreismitgliederversammlung kann davon abweichend ein zweiter oder eine zweite Kreisvorsitzende zur Wahl gestellt werden. Über diesen Antrag muss vor der Wahl des/der Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Der Kreisvorstand kann nach eigenem Ermessen weitere Personen als Beisitzer ohne Stimmrecht in den Kreisvorstand kooptieren. Ansonsten besteht der Kreisvorstand aus seinen Stellvertreter(innen), Beisitzer(innen) und dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin. Sofern durch die Mitgliederversammlung beschlossen oder durch Personalmangel nötig müssen nicht zwingend alle Posten, ausgenommen der Kreisvorsitzende, besetzt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit absoluter Mehrheit in getrennten Wahlgängen, in unter § 11 I. genannter Reihenfolge für die Dauer eines Jahres gewählt.

Der Vorstand in seiner Gesamtheit oder auch ein einzelnes Mitglied des Vorstandes kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung, auf der ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden.

Tritt der Kreisvorsitzende zurück, so muss sein Amt bis zur Neuwahl kommissarisch von einem Mitglied des Kreisvorstandes übernommen werden. Tritt ein stellv. Kreisvorsitzender oder der Schatzmeister zurück, so muss sein Amt bis zur Neuwahl kommissarisch vom Vorsitzenden des Kreisvorstandes übernommen werden. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

Neuwahlen sind innerhalb von vier Wochen durch eine ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung durchzuführen. Die dann nachgewählten Personen bleiben bis zur nächsten Wahl des gesamten Vorstandes im Amt.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.

Dem Vorstand ist das Vorgehen zur Erfüllung seiner Aufgaben freigestellt. Er handelt eigenverantwortlich in der Zielsetzung der Jungen Liberalen Rottweil.

Der Kreisvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung des Kreisvorsitzenden werden seine Aufgaben von einem stellv. Kreisvorsitzenden übernommen.


§12 Webmaster

Der Vorstand kann einen Webmaster mit der Einrichtung und Pflege des Internetauftritts der Jungen Liberalen Rottweil beauftragen.

Entscheidungen über die Inhalte der Homepage trifft der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gemäß § 10 II. 1., V, VII.

Die eventuell entstehenden Kosten werden nach der Vorlage von Quittungen vom Kreisverband erstattet.

Der Webmaster verpflichtet sich, die Rechte an den Domains nicht für private Zwecke zu missbrauchen. Tritt er von seinem Amt zurück, verpflichtet er sich die Rechte auf seinen Nachfolger, den der Vorstand bestimmt, zu übertragen.


§13 Finanzmittel

Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen oder sonstige Einnahmen aufgebracht.
Die Geldmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke verwendet werden.
Der Vorstand beschließt alle Rechtsgeschäfte.
Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Ausscheiden eines Mitglieds dürfen keine Beiträge oder sonstige Zuwendungen zurückerstattet werden.
Die Tätigkeiten der Mitglieder für den Kreisverband sind ehrenamtlich. Über Auslagenersatz beschließt der Vorstand.


§14 Beiträge

Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Der für alle Mitglieder gültige jährliche Beitragssatz beträgt zurzeit 25,00 EUR.
In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand, mit einstimmiger Entscheidung, hiervon Ausnahmen machen. Diese Ausnahmen haben höchstens ein Geschäftsjahr Gültigkeit und werden nach diesem Jahr auf Antrag des Betroffenen erneut behandelt.


§15 Rechnungslegung und Prüfung

Der Schatzmeister hat den Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, haben einmal jährlich die Kassenführung zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.


§16 Satzungänderung

Änderungen die

ser Satzung sind mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder möglich. Die Versammlung ist beschlussfähig bezüglich Satzungsänderungsanträgen, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen, die die Auflösung des Kreisverbandes betreffen, benötigen dabei das in §18 bestimmte Quorum.


§17 Beschlüsse

Alle Protokolle von Mitgliederversammlungen, alle Beschlüsse des Vorstandes, die Jahresabschlüsse, Geschäfts- und Prüfungsberichte müssen niedergelegt werden.
Die Einsichtnahme muss jedem ordentlichen Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist gewährt werden.


§18 Auflösung des Kreisverbandes

Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Antrag auf Auflösung, der durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgt, muss den Mitgliedern mit ausführlicher schriftlicher Begründung sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist innerhalb von acht Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist, und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen entscheidet.
Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der verbleibende Überschuss des Vermögens durch den Vorstand an den Landesverband der Jungen Liberalen Baden – Württemberg zu übergeben.


§19 Schlussbestimmungen

Für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes gilt die Landessatzung der Jungen Liberalen Baden – Württemberg.
Für alle nicht in der Satzung vorgesehenen Fälle sind die Bestimmungen des BGB maßgeblich.
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


§20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung auf der Homepage der Jungen Liberalen Kreisverband Rottweil und nach Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 27.12.2022 in Kraft.


Stand: 27. Dezember 2022